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Änderung § 76 SG vom 26.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 76 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 76 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. 2 Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. 2 Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entlassen wird.

(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.

vorherige Änderung

(3) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird.



(3) 1 Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. 2 Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. 3 Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)