Änderung § 58h SG vom 13.04.2013

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§ 58h SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58h SG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b


vorherige Änderung

 


(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet

1. durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,

2. durch Entlassung entsprechend § 75 oder

3. durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) 1 Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. 4 Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.

(3) Wird einem Antrag nach § 58e Absatz 3 stattgegeben, so kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.




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