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Änderung § 50 SG vom 23.05.2015
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§ 50 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung | § 50 SG n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand | |
(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. 2 Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt. |
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