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Änderung § 58c SG vom 01.11.2015
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§ 58c SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung | § 58c SG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 64 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: | (Text neue Fassung) (1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: |
1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. | |
2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. | 2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffenen Personen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. |
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden. | |
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. | (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die betroffenen Personen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. |
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