Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 91 SG vom 31.03.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BPersVGNG am 31. März 2017 und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 91 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung
§ 91 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter


(Text neue Fassung)

§ 91 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

(2) § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.

(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.