Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 58d SG vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58d SG, alle Änderungen durch Artikel 86 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 58d SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 58d SG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 58d Beratung und Untersuchung


(1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich eingewilligt haben. 2 Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich mitgeteilt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. 2 Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

(3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

(4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.



(heute geltende Fassung)