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Änderung § 1 SG vom 09.08.2019

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§ 1 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 1 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) 1 Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. 2 Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) 1 In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. 2 In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. 3 Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. 4 Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) 1 Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. 2 Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. 3 Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. 4 Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) 1 Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. 2 Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

(heute geltende Fassung)