Änderung § 30d SG vom 09.08.2019

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§ 30d SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 30d SG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2030 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden,

1. soweit Soldaten eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums,

b) als fliegende Besatzung im maritimen Such- oder Rettungsdienst oder

c) als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in Werften, und

2. soweit die Tätigkeiten nach Nummer 1 andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.

2 Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. 3 § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt.

(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.




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