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Änderung § 60 SG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 60 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Arten der Dienstleistungen


Dienstleistungen sind

1. Übungen (§ 61),

2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

(Text alte Fassung)

4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und

5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(Text neue Fassung)

4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),

5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und

6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(heute geltende Fassung)