Änderung § 18 SG vom 27.06.2020

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§ 18 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 18 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung


(Text alte Fassung)

1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat.

 



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