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Änderung § 63a SG vom 09.08.2008

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§ 63a SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 63a SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

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§ 63a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63a Hilfeleistungen im Ausland


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(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.

(2) 1 Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. 3 Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.