§ 63a SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 63a SG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Text alte Fassung) § 63a (neu) | (Text neue Fassung)§ 63a Hilfeleistungen im Ausland |
(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen. (2) 1 Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. 3 Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. |