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Änderung § 76 SG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 SG, alle Änderungen durch Artikel 3 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 76 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 76 SG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. 2 Er verliert seinen Dienstgrad. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. 2 Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird. |
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. | |
(3) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. | |
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