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Änderung § 86 SG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 86 SG, alle Änderungen durch Artikel 3 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 86 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 86 SG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 2, 3 oder 4 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, |
3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft, 4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder 5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2246/al13514-0.htm