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Änderung § 93 SG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93 SG, alle Änderungen durch Artikel 3 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 93 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 93 SG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen | |
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27, 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, | |
(Text alte Fassung) 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten (§ 70 Abs. 1 Satz 6), 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2 Satz 3), 10. die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7 Satz 1). | (Text neue Fassung) 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. |
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3, 2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a, 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7, 4. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29, 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2. | |
(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. | (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |
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