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Änderung § 93 SG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93 SG, alle Änderungen durch Artikel 3 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 93 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 93 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen


(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,

3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten 70 Abs. 1 Satz 6),

9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung 68 Abs. 2 Satz 3),

10. die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7 Satz 1).


(Text neue Fassung)

8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3,

2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,

3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,

4. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,

5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2.

vorherige Änderung

(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.



(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)