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Änderung § 21 SG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 SG, alle Änderungen durch Artikel 10 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 21 SG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Vormundschaft und Ehrenämter | |
(Text alte Fassung) Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. | (Text neue Fassung) Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen. |
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