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Änderung § 22 SG vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 22 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes


(Text alte Fassung)

Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlass des Verbotes gehört werden.

(Text neue Fassung)

Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.