Tools:
Update via:
Änderung § 42 SG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 SG, alle Änderungen durch Artikel 10 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 42 SG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Form der Beförderung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden. (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad und die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen. (3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. 2 Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden. (2) 1 Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. 2 Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen. (3) 1 Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. 2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. 3 Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2246/al16962-0.htm