§ 52 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 52 SG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens | |
(Text alte Fassung) Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. |