Änderung § 52 SG vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 52 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 52 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens


(Text alte Fassung)

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.




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