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Änderung § 27b SG vom 23.12.2023

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§ 27b SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
§ 27b SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392

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§ 27b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und

1. vom Dienst vollständig freigestellt sind,

2. von dienstlichen Tätigkeiten vollständig entlastet sind,

3. im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge beurlaubt sind,

4. wegen Familienpflichten beurlaubt sind,

5. sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden oder

6. in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind.

2 Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.

(2) 1 Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. 2 Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. 3 Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. 4 Die Referenzpersonen sollen

1. über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild und über die gleiche Entwicklungsprognose wie die referenzierte Person verfügen,

2. im gleichen Jahr wie die referenzierte Person

a) in einer entsprechenden Vergleichsgruppe beurteilt worden sein und

b) erstmals in einer entsprechend besoldeten Verwendung eingesetzt, zum jetzigen Dienstgrad befördert oder ohne Beförderung in eine Planstelle der jetzigen Besoldungsgruppe eingewiesen worden sein sowie

3. derselben Laufbahn angehören wie die referenzierte Person und innerhalb dieser Laufbahn vergleichbar sein.

(3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet.