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Änderung § 62 SG vom 23.12.2023

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§ 62 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
§ 62 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Besondere Auslandsverwendungen


(1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Eine besondere Auslandsverwendung ist grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig. 2 Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. 3 Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.

(3) 1 Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 2 § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine besondere Auslandsverwendung ist grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig. 2 Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. 3 Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.

(3) 1 Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 2 § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 bleibt unberührt.

(4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist.