Änderung § 85 SG vom 23.12.2023

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§ 85 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
§ 85 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392

(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage


(Text alte Fassung)

1 Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3 Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.

(Text neue Fassung)

1 Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3 Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.




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