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Änderung § 39 SG vom 01.01.2025

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§ 39 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 39 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten


In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

1. Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,

(Text alte Fassung)

2. Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,

(Text neue Fassung)

2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Oberleutnant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker und Militärmusikoffizieranwärter mit der Beförderung zum Hauptmann,

3. Offiziere auf Zeit,

4. Offiziere der Reserve.



(heute geltende Fassung)