§ 26 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2025 geltenden Fassung | § 26 SG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Verlust des Dienstgrades | |
(Text alte Fassung) 1 Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. 2 Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. | (Text neue Fassung) 1 Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. 2 Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. 3 Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig. |