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Änderung § 89 SG vom 26.02.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 89 SG, alle Änderungen durch Artikel 2 SoldSpÄndG am 26. Februar 2025 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 89 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2025 geltenden Fassung | § 89 SG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89 Mitteilungen in Strafsachen | |
(1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (2) 1 In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2 § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden. (3) 1 Die Mitteilungen sind zu richten 1. bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt, | |
(Text alte Fassung) 2. in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr. 2 Die Mitteilungen sind als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen. 3 Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr zugänglich gemacht werden; die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. | (Text neue Fassung) 2. in den übrigen Fällen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 2 Die Mitteilungen sind als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen. 3 Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zugänglich gemacht werden; die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. |
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