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Änderung § 45a SG vom 22.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45a SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 45a SG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45a Umwandlung


(Text alte Fassung)

(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier über dessen 40. Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss.

(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.

(3) Die Dienstzeit
soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(4)
Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.

(Text neue Fassung)

(1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben werden.

(2) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(3)
Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.

(heute geltende Fassung) 

 
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