Änderung § 93 SG vom 26.07.2012

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§ 93 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 93 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen


(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,

3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3,

(Text alte Fassung)

2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,

3. die
Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,

4.
die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,

5.
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

6.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.

(Text neue Fassung)

2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,

3.
die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,

4.
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

5.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.



 



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