Tools:
Update via:
Änderung § 93 SG vom 26.07.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93 SG, alle Änderungen durch Artikel 9 BwRefBeglG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 93 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 93 SG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen | |
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27, 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3, | |
(Text alte Fassung) 2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a, 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7, 4. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29, 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3. | (Text neue Fassung) 2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7, 3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29, 4. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 5. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3. |
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2. (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2246/al34827-0.htm