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Änderung § 9 SG vom 13.04.2013
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§ 9 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 9 SG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Eid und feierliches Gelöbnis | |
(1) 1 Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten: 'Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.' 2 Der Eid kann auch ohne die Worte 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden. 3 Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte 'ich schwöre' andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen. | |
(Text alte Fassung) (2) Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: | (Text neue Fassung) (2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: |
'Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.' |
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