Tools:
Update via:
Änderung § 58e SG vom 13.04.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 58e SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 58e SG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 58e (neu) | (Text neue Fassung)§ 58e Verpflichtung |
(1) 1 Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2 Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. 3 Für eine Festsetzung der Dienstzeit auf zwölf oder mehr Monate ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich. (2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr. (3) 1 Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2246/al37751-0.htm