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Änderung § 58f SG vom 13.04.2013

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§ 58f SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58f SG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730

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§ 58f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58f Status


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Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.


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