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Änderung § 58h SG vom 13.04.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58h SG, alle Änderungen durch Artikel 1 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 58h SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 58h SG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 58h (neu) | (Text neue Fassung)§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b |
(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76. (2) 1 Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen. (3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. |
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