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Änderung § 82 SG vom 01.07.2013
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§ 82 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 82 SG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 Zuständigkeiten | |
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. 2 Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. (4) 1 Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. 2 Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. 3 Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. 4 Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. |
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