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Änderung § 58 SG vom 23.05.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 58 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 58 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz


(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. 2 § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. 2 § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.

(heute geltende Fassung)