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Änderung § 58c SG vom 01.11.2015

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§ 58c SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 58c SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 8a G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
(Textabschnitt unverändert)

§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden


(1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

(Text alte Fassung)

2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

(Text neue Fassung)

2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.




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