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Änderung § 91 SG vom 31.03.2017
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§ 91 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung | § 91 SG n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter | |
(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. | |
(Text alte Fassung) (2) § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend. (3) § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren. | (Text neue Fassung) (2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend. (3) 1 § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. 2 Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren. |
(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen. |
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