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Änderung § 45 SG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 45 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Altersgrenzen


(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,

2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,

3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,

4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,

5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,

6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) 1 Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(Text alte Fassung)

(5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)