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Änderung § 73 SG vom 09.08.2019
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§ 73 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 73 SG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen | |
(Text alte Fassung) 1 Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. 2 Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3 Auf die Untersuchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. 4 Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 5 Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. 6 § 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. 2 Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3 Auf die Untersuchung finden § 17a Absatz 2 bis 4 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. 4 Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 5 Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. 6 § 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. |
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