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Änderung § 81 SG vom 09.08.2019
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§ 81 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 81 SG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen | |
(Text alte Fassung) (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können. | (Text neue Fassung) (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können. |
(2) 1 Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. 2 Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis. |
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