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Änderung § 93 SG vom 09.08.2019
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§ 93 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 93 SG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen | |
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, | |
(Text alte Fassung) 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27, | (Text neue Fassung) 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, |
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über | |
1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3, 2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7, 3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29, 4. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 5. die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnahmen zur Gewährung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3. | 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3, 2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7, 3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 4. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 6. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, 7. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3. |
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über 1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2, 2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8. (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |
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