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Änderung § 30c SG vom 01.01.2020
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§ 30c SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 30c SG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; 2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30c Arbeitszeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten beträgt grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden. 2 Ausnahmen können gelten für schwerbehinderte Soldaten, für Soldaten mit Erziehungs- und Pflegepflichten, für Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts sowie bei Bereitschaftsdienst. 3 Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. 2 Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. 3 Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. 4 Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend. |
(2) 1 Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. 2 Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. (3) 1 Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2 In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn 1. hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht, 2. der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und 3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von 1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze, b) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes, c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge, d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union, 2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, 3. mehrtägigen Seefahrten, 4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie 5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden. | |
(5) 1 Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere | (5) 1 Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere |
1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere a) zu ihrer Dauer, b) zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, c) zur Kontrolle ihrer Einhaltung und d) zum Zeitausgleich, sowie 2. zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4. 2 Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. 3 Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. 4 In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. 5 Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. 6 Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen. (6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden. |
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