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Änderung § 45 SG vom 01.01.2007
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§ 45 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 45 SG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.06.1998 BGBl. I S. 1666, 3128; zuletzt geändert durch Artikel 9 G v. 22.04.2005 BGBl. I S. 1106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Altersgrenzen | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete 61. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze. | (Text neue Fassung) (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete 62. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze. |
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festgesetzt: | |
1. die Vollendung des 60. Lebensjahres für Oberste, 2. die Vollendung des 58. Lebensjahres für Oberstleutnante, 3. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, 5. die Vollendung des 53. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, | 1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberste, 2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberstleutnante, 3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, 5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, |
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind. (3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden. |
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