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Änderung § 18 SG vom 27.06.2020
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§ 18 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 18 SG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 188 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung | |
(Text alte Fassung) 1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | (Text neue Fassung) 1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
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