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Änderung § 93 SG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93 SG, alle Änderungen durch Artikel 188 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 93 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 93 SG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 188 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen | |
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3, 2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7, 3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 4. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 6. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, 7. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über |
1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2, 2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8. (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |
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