Zitierungen von § 60 SG
interne Verweise§ 51 SG Wiederverwendung (vom 09.08.2019) ... oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen ...
§ 54 SG Beendigungsgründe (vom 01.01.2025) ... oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen ...
§ 59 SG Personenkreis (vom 09.08.2019) ... worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 ... hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung ... auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ... Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 ...
Zitat in folgenden NormenReservistengesetz (ResG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 8 ResG Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes ... Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr Ehrenamt ... Reservisten in einem Unterstellungsverhältnis zu ihnen zu einer Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes herangezogen werden oder 2. sie in einem Arbeits- oder ...
§ 13 ResG Entlassung (vom 23.12.2023) ... können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, werden sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei ...
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes ... durch das Wort „Erreichens" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 60 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 60 Nummer 2 bis 5" ersetzt. 25. ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „ § 60 Nummer 2 bis 5" ersetzt. 25. § 60 wird wie folgt geändert: a) In ... 2 bis 4" durch die Wörter „§ 60 Nummer 2 bis 5" ersetzt. 25. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein ...
Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930
Artikel 2 IESÜG Änderung des Reservistengesetzes ... Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache ... jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur Dienstleistung eine ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz ... 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe § 60 Nr. 2 und 3" durch die Angabe § 60 Nr. 2 bis 4" ersetzt. b) In ... In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe § 60 Nr. 2 und 3" durch die Angabe § 60 Nr. 2 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden in Nummer 1 die Angabe ... bis 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden in Nummer 1 die Angabe § 60 Nr. 1, 4 und 5" durch die Angabe § 60 Nr. 1, 5 und 6" und in Nummer 2 die ... 3 werden in Nummer 1 die Angabe § 60 Nr. 1, 4 und 5" durch die Angabe § 60 Nr. 1, 5 und 6" und in Nummer 2 die Angabe § 60 Nr. 1 und 4" durch die Angabe ... durch die Angabe § 60 Nr. 1, 5 und 6" und in Nummer 2 die Angabe § 60 Nr. 1 und 4" durch die Angabe § 60 Nr. 1 und 5" ersetzt. 17. ... 6" und in Nummer 2 die Angabe § 60 Nr. 1 und 4" durch die Angabe § 60 Nr. 1 und 5" ersetzt. 17. § 60 wird wie folgt geändert: a) ... 1 und 4" durch die Angabe § 60 Nr. 1 und 5" ersetzt. 17. § 60 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ... 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe § 60 Nr. 5" durch die Angabe § 60 Nr. 6" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz ... a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe § 60 Nr. 5" durch die Angabe § 60 Nr. 6" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter oder zur ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 3 WehrRÄndG 2010 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung ... und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen (1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst ... 1 Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen." 2. § 16 wird wie folgt gefasst: ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 2 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatengesetzes ... Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. Personen, ... oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde." 5. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Arten der Dienstleistungen ... würde." 5. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Arten der Dienstleistungen Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ ...
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