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§ 4 - DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)

§ 4 Vorstand



(1) Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist zulässig.

(2) Bis zur Eintragung in das Handelsregister gelten für die Vorstandsmitglieder die bisherigen Nachweise der Vertretungsbefugnis.