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§ 6 - DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
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Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
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§ 6 Erste Hauptversammlung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung spätestens bis zum 31. März 2000 ein. Diese Hauptversammlung wählt zehn Mitglieder des Aufsichtsrats. Zehn weitere Aufsichtsratsmitglieder werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern gewählt.
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Zitierungen von § 6 DSLBUmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DSLBUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DSLBUmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DSLBUmwG Aufsichtsrat
... und Landesrentenbank. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 6 einzuberufende Hauptversammlung. (2) Die §§ 95 bis 104 mit Ausnahme des ...
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