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§ 8 - DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)

§ 8 Zwangsvollstreckung und Insolvenz



(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 8 DSLBUmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DSLBUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSLBUmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 DSLBUmwG Verschmelzung der Aktiengesellschaft (vom 14.07.2018)
... Verschmelzung nicht übernehmender Rechtsträger, sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf ... Rechtsnachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 11 EUProspVOAnpG Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
... Rechtsnachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend ...