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§ 10 - DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
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Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
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§ 10 Übergangsregelung für Schuldverschreibungen und Geschäfte der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank sowie ihr gewährte Darlehen
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank begebenen Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Genussscheine, nachrangigen Verbindlichkeiten und sonstigen Schuldverschreibungen gelten nach der Umwandlung als von der Aktiengesellschaft begeben. Die Aktiengesellschaft unterliegt hinsichtlich der von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank abgeschlossenen Geschäfte auch nach der Umwandlung den für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten geltenden bankrechtlichen Vorschriften.
(2) Die der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gewährten Darlehen sowie die von ihr übernommenen Gewährleistungen gelten auch nach der Umwandlung als Darlehen an eine inländische Anstalt des öffentlichen Rechts und als Gewährleistungen einer solchen Anstalt.
(3) Die bisherigen Deckungsregister der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank bleiben nach der Umwandlung als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 7 Abs. 5 Satz 5 erstrecken sich auf diese Deckungsregister.
(4) Die bis zur Umwandlung in die Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte können weiterhin ohne Anrechnung auf die Obergrenze nach § 7 Abs. 1 durch gedeckte Schuldverschreibungen refinanziert werden.
Zitierungen von § 10 DSLBUmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DSLBUmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DSLBUmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 DSLBUmwG Verschmelzung der Aktiengesellschaft (vom 14.07.2018)
... der §§ 7 bis 9 über die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden. Im Fall ... Aktiengesellschaft sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 11 EUProspVOAnpG Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
... Aktiengesellschaft sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend ...
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