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§ 12 - DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
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Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
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§ 12 Regelungen für betriebliche Interessenvertretung sowie sonstige Übergangsregelungen
(1) Die Aufgaben des Betriebsrates in den Betrieben und Betriebsteilen der Aktiengesellschaft nimmt der bisherige Personalrat übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch am 30. Juni 2000. Die vorstehenden Sätze gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank entsprechend.
(2) Auf die vor der Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu ihrem Abschluss die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesem Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.
(3) Die in der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als Betriebsvereinbarungen weiter.
(4) Vor der Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen im Verwaltungszwangsverfahren sind nach dem vor der Umwandlung anzuwendenden Recht abzuwickeln.
(5) Auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 1999 sind die für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vor der Umwandlung geltenden Vorschriften anzuwenden.
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