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Änderung § 13 DSLBUmwG vom 08.11.2006

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§ 13 DSLBUmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 DSLBUmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 176 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Weiterführung des Förderauftrags und Verwaltung des Zweckvermögens


(1) Die Aktiengesellschaft hat anstelle der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank im öffentlichen Auftrag gegen angemessenes Entgelt Maßnahmen zur Strukturverbesserung des ländlichen Raums einschließlich der ländlichen Siedlung zur Verbesserung der Infrastruktur und des Umweltschutzes sowie zur Eingliederung der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler zu fördern.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ferner das bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank bestehende Sondervermögen des Bundes, das aufgrund des § 3 des Dritten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 sowie aufgrund des § 5 des Vierten Teils Kapitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, des § 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953 und des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gebildet worden ist, nach § 44 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung als Zweckvermögen zu verwalten und nach Maßgabe der vorgenannten Gesetze und Verordnungen zu verwenden.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung der Landwirtschaftlichen Rentenbank Aufgaben nach Absatz 1 oder 2 übertragen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung der Landwirtschaftlichen Rentenbank Aufgaben nach Absatz 1 oder 2 übertragen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)